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Unsere AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand und Umfang
Diese grundlegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, gemeinsam mit den auf der Webseite www.sardinianatour.com zugänglichen Informationen, die Nutzung und Erfüllung der Dienste, welche von der Firma Sardinia Natour unter Geschäftsführung von Katrin Monika Thomas, USt-IdNr. 02928690920, mit rechtlichem Sitz in Cagliari an der Via Domenico Millelire 1, aufgelistet im Regionalen Register der Reise- und Tourismusagenten von Sardinien, Autorisierungsnummer 11304, PEC (zertifizierte E-Mail-Adresse: sardinianatour@messaggipec.it) angeboten werden.

2. Definitionen
Mit „Reisender“ ist die natürliche oder rechtliche Person gemeint, die für sich selbst oder für Dritte um die Leistung der auf der Webseite von Sardinia Natour angebotenen Tourismus-Dienstleistungen ersucht.
Mit „Tourismus-Dienstleistungen“ ist, zusätzlich zum im Art. 33 des Tourismusgesetzes Vorgeschriebenen (wie unten unter Art. 3 festgelegt), rein beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Online-Buchung durch die Webseite www.sardinianatour.com von Aufenthalten in Hotels, Bed & Breakfasts, Ferienhäusern, Resorts, Villen, Agriturismos in Sardinien gemeint, zudem allfällige Exkursionen, und die Reservation und Inanspruchnahme von Mietwagen-Dienstleistungen.

3. Geltendes Recht
Der Vertrag zwischen Sardinia Natour und dem Reisenden unterliegt, neben den im vorliegenden Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 79 (Tourismusgesetz) vom 23. Mai 2011, aufgenommen und erweitert im Gesetzesdekret Nr. 21 vom 21. Mai 2018.

4. Buchung
Der Kunde/die Kundin kann die Buchung von auf der Webseite angebotenen Tourismus-Dienstleistungen auf folgende Arten anfordern:
– online, durch die Webseite www.sardinianatour.com, indem er/sie eine E-Mail mit einer Anfrage nach booking@sardinianatour.com schickt;
– indem er/sie sich während der Öffnungszeiten telefonisch an die Nummer +39 070 2040391 wendet und dabei eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer für Empfang der ersuchten Offerte mitteilt;
– indem er/sie die Weiterleitung des Reisevertrags und der Allgemeinen Bedingungen mit Vermerk auf die Anzahlung per E-Mail im PDF-Format anfordert.
Nach Erhalt der Reservationsanfrage versendet Sardinia Natour per E-Mail oder per Fax die Offerte für die ersuchten Dienstleistungen mit Angabe der Verfügbarkeit, Bedingungen, Zahlungsweise und der endgültig bindenden Preise (da die auf der Webseite www.sardinianatour.com genannten Preise rein vorläufig sind, und ohne Vorankündigung geändert werden können).
Der Vertragsvorschlag, enthalten in der dem Reisenden auf Anfrage zugeschickten Online-Offerte, gilt als angenommen ausschließlich ab dem Zeitpunkt als Sardinia Natour vom Reisenden Folgendes erhält:
a) die vollinhaltliche Annahme der Allgemeinen Bedingungen (durch Klick auf den entsprechenden Hypertext-Link auf der Webseite, welcher Anzeige und Zustimmung zu den Allgemeinen Bedingungen ermöglicht);
b) die Begleichung der in der Offerte genannten Anzahlung;
c) die vollinhaltliche Annahme der Allgemeinen Bedingungen und des auf Anfrage des Reisenden im PDF-Format versendeten Vertrags und/oder die Begleichung (durch Anzahlung) der im Vertrag genannten Summe.
Werden die Allgemeinen Bedingungen nicht angenommen oder erfolgt keine Anzahlung, kommt es nicht zum Vertragsabschluss, und es erfolgt keine daraus resultierende Tourismus-Dienstleistung.
Der in der Offerte genannte Preis schließt jegliche lokal oder regional geltenden Tourismussteuern aus. Sardinia Natour weist den Reisenden, rein zum Informationszeck, auf die Existenz einer Tourismussteuer, zahlbar bei Ankunft, hin.

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zur Stornierung der Buchung und zur Erhebung einer Vertragsstrafgebühr zur Abdeckung der von Sardinia Natour im Zuge der Berichtigung oder Stornierung der getätigten Buchungen erlittenen administrativen Kosten führen.

Der Reisende ist weiterhin an die Buchung anschließend verpflichtet, Sardinia Natour eine Mobiltelefonnummer mitzuteilen, welche im Fall der Notwendigkeit oder bei Notfällen genutzt werden kann, damit Dienstleistungen rasch und effizient erfüllt werden können. Dies steht immer in direkter Verbindung zu gebuchten Leistungen und wird nie zu Werbezwecken gebraucht.

Der Reisende ist verpflichtet, Sardinia Natour als Teil der Buchung zu informieren, falls einer der Passagiere an einer Behinderung leidet oder spezielle Hilfsbedürfnisse hat. Sardinia Natour teilt solche Bedürfnisse dem Dienstleistungserbringer mit, ohne dabei jegliche Haftung zu übernehmen, falls Letzterer versäumt, diese zu berücksichtigen.

Sardinia Natour behält das Recht vor, nach rein eigenem Ermessen eine durch die Webseite www.sardinianatour.com getätigte Buchungsanfrage nicht anzunehmen.

5. Zahlung
Hat der Reisende die Offerte angenommen, verpflichtet er sich zur Zahlung der genannten Summe durch eine Anzahlung, zu dem Ausmaß und gemäß den in den Bedingungen festgelegten Einzelheiten, nach Anwendung durch den Drittanbieter. (Alle touristischen Unterkünfte, die auf der Webseite www.sardinianatour.com publiziert sind legen Raten, Zeitlimite und Vertragsstrafen für die Begleichung der Zahlung fest.)
Erfolgt keine Anzahlung innerhalb der ersuchten Bedingungen, wird die Buchung automatisch storniert.
Bei Erhalt der Anzahlung versendet Sardinia Natour dem Reisenden per E-Mail oder Fax einen schriftlichen Buchungsbeleg, in welchem die Bedingungen der ersuchten Dienstleistung und die zwingende Zahlungsfrist genannt sind. Innerhalb dieser Frist muss der Reisende die Zahlung der Restsumme von 75% (fünfundsiebzig Prozent) veranlassen, andernfalls wird die Buchung storniert.

Die Zahlung kann per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) erfolgen, oder online per PayPal (oder anderen Virtuellen Verkaufsorten, die vom Drittanbieter zur Verfügung gestellt werden), integriert in die E-Commerce-Plattform von Sardinia Natour. Bei einer Zahlung per Kreditkarte kann eine Zuschlagsgebühr erhoben werden, abhängig von der Provision welche die Bank, die die Kreditkarte des Reisenden ausstellt, verlangt.
Sardinia Natour übernimmt keine Haftung falls es nicht möglich sein sollte, das Zahlungsverfahren durch einen Virtuellen Verkaufsort abzuschließen, oder falls dem Kreditkarteninhaber die Codes für Online-Transaktionen (SecureCode bei Mastercard, Verified bei Visa) fehlen.

Im Falle einer telefonischen Buchung, oder falls vom Kunden ausdrücklich gewünscht, ist Sardinia Natour in der Lage, telefonisch eine Zahlung per Kreditkarte oder per Banküberweisung zugunsten von Sardinia Natour zu veranlassen.

SARDINIA NATOUR
Banca Intesa San Paolo
IBAN: IT85Y0306904856100000004075
BIC: BCITITMM
Filiale: Filiale Di Largo Gennari 09129 Cagliari (CA)

Sardinia Natour behält das Recht vor, Buchungen abzulehnen oder zu stornieren, falls die gewählte Zahlungsweise in einer Zahlung weniger als 8 Tage vor Inanspruchnahme der Dienstleistung resultiert.
Der Reisende muss in klar lesbarer Art und Weise in der Mitteilungszeile die auf dem Buchungsbeleg zu findende Buchungsnummer vermerken. Bei Fehlen der Zahlungsreferenz kann Sardinia Natour die Summe nicht der betreffenden Buchung zuweisen.

Falls eine Zahlung per Banküberweisung erfolgt, wird empfohlen, eine Kopie der Überweisung per E-Mail an booking@sardinianatour.com zu senden, um die Zahlungsverarbeitung zu beschleunigen. Der Buchungsbeleg wird dem Reisenden per E-Mail innerhalb von drei Arbeitstagen nach Gutschrift der Banküberweisung zugesendet.

6. Spezialangebote und Last-Minute oder -Second-Angebote
In Abweichung von den in Art. 5 festgelegten Zahlungsverfahren behält sich Sardinia Natour das Recht vor, besondere Angebote (auch als „nicht rückzahlbare Angebote“ bezeichnet) unter abweichenden und für den Reisenden vorteilhafteren Zahlungsbedingungen zu unterbreiten. (Zum rein hypothetischen Beispiel könnte Sardinia Natour um eine sofortige Zahlung von 50%, oder des Gesamtpreises bitten, um in den Genuss besagter Angebote zu kommen, und dabei festlegen, dass dieser Preis unter keinen Umständen rückerstattbar ist.)
Außerdem behält Sardinia Natour das Recht vor, Last-Minute oder Last-Second-Angebote zu machen in Bezug auf Tourismus-Dienste, deren Bereitstellung bereits begonnen hat, mit dem ausdrücklichen Einverständnis von Sardinia Natour, vor Ablauf der regulären Rücktrittsfrist. In diesem hypothetischen Fall wäre in der Offerte ausdrücklich vermerkt, dass das Rücktrittsrecht des Reisenden ausgeschlossen ist.

7. Ankunft und Abreise, Zuschläge und Abzüge, Unterkünfte und Zahl der Gäste
In der Offerte und im Buchungsbeleg, der nach Erhalt der Anzahlung versendet wird, sind Zeitfenster für Check-In und Check-Out in den jeweils gebuchten touristischen Unterkünften, Ferienhäusern oder Zimmern vermerkt. Jegliche Anliegen um Ankunft oder Abreise zu davon abweichenden Zeiten müssen bei oder in unmittelbarer Folge der Buchung geäußert werden, d.h. rechtzeitig vor Antritt des Aufenthaltes. Die Verwaltung der jeweiligen Unterkunft behält das Recht vor, besagte Anfragen unter Beachtung ihrer eigenen organisatorischen Bedürfnisse abzulehnen, oder andernfalls die Akzeptanz einem Kostenzuschlag zu unterwerfen.

Für die Anwendung von Zuschlägen oder Abzügen für Kinder und Jugendliche ist das Alter des reisenden Minderjährigen bei Antritt des Aufenthaltes maßgeblich (beispielsweise kann ein Jugendlicher/eine Jugendliche nur in den Genuss des Abzuges für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren kommen, falls er/sie zum Zeitpunkt des Aufenthaltsbeginns das Alter von zwölf Jahren noch nicht erreicht hat). Zu diesem Zweck sei festgelegt, dass die Verwaltung der touristischen Unterkunft berechtigt ist, ein Identifikationsdokument zu verlangen, und eine Entschädigung zu verlangen, falls das Alter des Gastes nicht dem bei der Buchung angegebenen Alter entspricht.

In der Offerte und dem Buchungsbeleg ist die genaue Zahl der Gäste der gebuchten touristischen Unterkunft oder dem Ferienhaus inklusive Kindern vermerkt. Sollte die Zahl der Teilnehmer jene Zahl überschreiten, muss jede nicht aufgelistete Person denselben Preis bezahlen, der mit den anderen Reise-Teilnehmern bestimmt worden war, oder andernfalls den Reisevertrag und infolgedessen die Unterkunft und die als Anzahlung hinterlegte Summe einbüßen. Die Verwaltung der Unterkunft hat das Recht, Personen die nicht auf dem Buchungsbeleg aufgelistet sind zurückzuweisen. Die Reisenden inklusive Kindern sind verpflichtet, der Unterkunft ihre Identifikationsdokumente zukommen zu lassen, um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Es ist aus organisatorischen Gründen vorzuziehen, besagte Dokumente der Unterkunft im Voraus durch Sardinia Natour zur Verfügung zu stellen.

8. Beschwerden
Der Reisende muss ohne Verzug jegliche Unzulänglichkeiten in der Ausführung des Vertrags bemängeln, damit entweder Sardinia Natour in seiner Funktion als Vermittler, oder die touristische Unterkunft die Mängel umgehend beheben können. Die Beschwerde muss an Sardinia Natour an der Via Domenico Millelire 1, 09124 – Cagliari per eingeschriebener Post mit Erhaltsbestätigung gesendet werden, oder per zertifizierter E-Mail (sardinianatour@messaggipec.it) nicht später als zehn Arbeitstage nach Datum der Rückreise.

9. Austausch des Reisenden
Der Reisende oder eine andere im Vertrag vermerkte Person hat zu einem mit den organisatorischen Bedürfnissen der touristischen Unterkunft welche die Tourismus-Dienstleistung ausführt vereinbaren Ausmaß die Möglichkeit, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen. Die Bedingung ist, dass Sardinia Natour schriftlich nicht später als 4 (vier) Arbeitstage vor dem für die Abreise bestimmten Datum über die persönlichen Details der Person informiert wird, welche die Tourismus-Dienstleistung in Anspruch nehmen wird anstelle der verzichtenden Person, und welche dessen ungeachtet im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein muss, um besagte Dienste in Anspruch zu nehmen (Dokumente, Reisepass, Visum, ärztliche Zeugnisse, usw.), und die Kosten tragen muss, die aus der Änderung resultieren, welche von Sardinia Natour mitgeteilt werden.
Der verzichtende Reisende ist einzeln sowie gemeinsam mit dem ihn ersetzenden Reisenden für die Begleichung des Preises und jeglicher aus dem Austausch resultierender zusätzlicher Auslagen verantwortlich.
Sardinia Natour übernimmt keine Haftung falls die touristische Unterkunft sich weigert, den Austausch zu akzeptieren und wird dies dem Reisenden vor Abreise mitteilen.

10. Villas und Häuser mit privaten Schwimmbecken
Sardinia Natour informiert den Reisenden, dass Villas oder Privathäuser mit Schwimmbecken nicht verpflichtet sind, die Anwesenheit eines Rettungsschwimmers oder anderweitig mit der Überwachung beauftragter Person zu gewährleisten. Der Reisende ist daher gebeten, beim Gebrauch des Schwimmbeckens alle Vorsicht walten zu lassen, sich gewissenhaft an die allenfalls beim Schwimmbecken angebrachten Benutzungsregeln zu halten, und sich an die allgemeinen Regeln des gesunden Menschenverstandes zu halten; es beispielsweise zu unterlassen, nach dem Essen oder während der Verdauung zu baden; zu verhindern, dass Kinder ohne elterliche Aufsicht in das Becken gelangen; sich um das Schwimmbecken mit gebührender Vorsicht zu bewegen, um unabsichtlich Stürzen zu verhindern; die Beschilderung bezüglich Tiefe des Beckens zu beachten; die allgemeinen Normen der Hygiene vor, während, und nach Benutzung des Schwimmbeckens anzuwenden.
Sardinia Natour lehnt jegliche Haftung für Schäden, die dem Reisenden aus der Benutzung des Schwimmbeckens in Zusammenhang mit mangelnder Beachtung der oben genannten Vorsichtsmaßnahmen entstehen.

11. Regelung der Verantwortlichkeiten
Verantwortlichkeit in der Funktion als Vermittler
Sardinia Natour agiert in der Funktion eines Zwischenhändlers und beschränkt sich auf die Publikation und Buchung von Dienstleistungen durch Dritte.

Bei Kauf individueller Tourismus-Dienstleistungen (d.h. Tourismus-Dienstleistungen, die nicht Teil eines Angebotspakets sind, beispielsweise ein einfacher Aufenthalt in einer Villa, Ferienhaus, Resort) vermittelt durch die Webseite www.sardinianatour.com agiert Sardinia Natour in der Funktion eines Zwischenhändlers (Online-Reiseagentur), stellt die Fähigkeit seiner eigenen Anbieter sicher, ihre eigenen Produkte anzubieten, und macht diese dem Reisenden auf der Webseite zugänglich. Es ist einzig verantwortlich für Obligationen die sich aus besagter Funktion ergeben, innerhalb der im anwendbaren Recht vorgeschriebenen Grenzen und ausschließlich falls die Vertragspartei Nachweis von ernsthafter Fahrlässigkeit durch Sardinia Natour in der Wahl des fraglichen Anbieters von Tourismus-Dienstleistungen vorweisen kann.

In so besagtem hypothetischem Fall ist Sardinia Natour folglich nicht haftbar für dem Reisenden entstandene Schäden die aus Mängeln in der Organisation der eingekauften Tourismus-Dienstleistung resultieren (als reines Beispiel etwa Einwände gegenüber dem Qualitätsstandard einer Unterkunft, welcher nicht mit dem vom Anbieter Publizierten übereinstimmt; oder gegenüber der hygienischen Bedingungen, der Anwesenheit von Tieren in der Unterkunft, usw.), sondern nur für die Nichterfüllung der Verpflichtungen, die aus dem Vermittlungsvertrag entstehen, bestehend aus Fehlern in der Buchung der ersuchten Dienstleistungen, fehlerhafter Auslieferung oder Erfassung von Dokumenten, und dem Vorenthalt von Informationen gegenüber dem Reisenden in Bezug auf letzteres, im Hinblick auf zwingende Verpflichtungen in der Ausführungen der Dienstleistung und damit verbundener möglicher Risiken und Unannehmlichkeiten.

Zum Zweck der Sicherstellung im Falle des Nichteinhaltens eines Vertrags, leitet Sardinia Natour einem Reisenden der dies ersucht jegliche sachdienliche Details zur Identifikation des fraglichen Anbieters einer Tourismus-Dienstleistung weiter.

Verantwortung in der Funktion als Organisator
Wenn Sardinia Natour durch die Webseite www.sardinianatour.it Tourismus-Angebotspakete verkauft, agiert es in der Funktion eines Organisators/Reiseveranstalters. In so besagtem hypothetischem Fall bietet Sardinia Natour dem Reisenden, falls in der Buchung so vermerkt, eine Tourismus-Dienstleistung an, welche den Transit vom Ankunftsort in Sardinien (See- oder Flughafen) an die touristische Unterkunft, sowie mögliche Exkursionen, Ausflüge und Transite während der gesamten Dauer des Aufenthalts einschließt.
Anwendbar auf das Anbieten von Tourismus-Angebotspaketen ist die Regulierung auf Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 79 (Tourismusgesetz) vom 23. Mai 2011, aufgenommen und erweitert im Gesetzesdekret Nr. 21 vom 21. Mai 2018.

Im Fall des Verkaufs von Tourismus-Angebotspaketen, kann Sardinia Natour für jegliche dem Reisenden entstandenen Schäden haftbar gemacht werden, welche aus Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Organisation der Reise oder der fehlerhaften Ausführung der im Paket festgelegten Tourismus-Dienstleistungen resultieren.

Sardinia Natour ist nicht haftbar falls es unmöglich sein sollte, in den Genuss der gekauften Dienstleistung zu kommen aus Gründen von höherer Gewalt, oder in Situationen im Zusammenhang mit Ereignissen, die nicht vom Anbieter abhängen und die auch nicht durch Ausübung üblicher Sorgfalt vorausgesehen hätten sein können; als reine Beispiele und nicht abschließend etwa Kriegsereignisse, zivile oder militärische Unruhen, Krawalle, Plünderung, Terrorismusakte, gesundheitliche Krisen, Erdbeben, Überflutungen, Flutwellen.

Klicken Sie hier um die Regelungen des Tourismusgesetzes anwendbar auf Reiseverträge, -Vermittlung und -Organisation zu lesen.

12. Abwandlungen / Stornierungen / Vertragsstrafen
Bevor der Reisende mit der Buchung und dem Kauf fortfährt, sei er gebeten, die Stornierungs- und Abwandlungsbedingungen des Drittanbieters aufmerksam durchzulesen. Diese Bedingungen sind auf der Offerte und auf dem Buchungsbeleg vermerkt, welche dem Reisenden zugeschickt wird.
Da der Verkauf besagter, auf der Webseite www.sardinianatour.com angeworbener Dienstleistungen nicht vom Vermittler Sardinia Natour, sondern von Dritten angeboten wird, ist dieser Verkauf folglich in jedem Fall von den vom Drittanbieter angewandten Bedingungen geregelt. Aus diesem Grund muss der Reisende die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Vertragsstrafen des Drittanbieters, welche ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen in Zusammenhang mit den gekauften Tourismus-Dienstleistungen enthalten sind (sollten sie nicht auf der dem Kunden zugeschickten Offerte und im Buchungsbeleg vermerkt sein), zur Kenntnis nehmen und annehmen.

Anträge auf Stornierung oder Abwandlung müssen unterschrieben sein, und vom Reisenden per E-Mail an die E-Mail-Adresse booking@sardinianatour.com geschickt werden, oder telefonisch dem Buchungsdienst von Sardinia Natour unter der Nummer +39 070 2040391 während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00; an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen von 08:00 bis 18:00) mitgeteilt werden, und sie können erst ab dem Zeitpunkt als vollendet betrachtet werden, als sie von Sardinia Natour erhalten worden sind.

Stornierungen sind mit einer Vertragsstrafe verbunden, die sich am gesamten Preis des Aufenthalts wie auf dem Buchungsbeleg vermerkt berechnet.

Jegliche Abwandlungen oder Stornierungen, die der Reisende dem Drittanbieter direkt mitteilt, werden nicht als gültig betrachtet, und können dem Reisenden von Sardinia Natour vollständig verrechnet werden.
Der Reisende hat kein Anrecht auf Rückerstattung, wenn er den Aufenthalt aufgrund einer persönlichen Entscheidung vorzeitig beendet werden oder  er die Reise wegen fehlender Reisedokumente (Reisepass, Aufenthaltsbewilligung, Visum, usw.) nicht antreten kann, obwohl ihn Sardinia Natour korrekt informiert hatte, oder falls er aus Ursachen, die nicht Sardinia Natour zugeschrieben werden können (beispielsweise Streiks oder andere im Zug der Reise vorgefundene Hinderungsumstände), zu spät ankommt.
Wenn ein Antrag auf Abwandlung einer Buchung gestellt wurde, behält Sardinia Natour das Recht vor, den Antrag anzunehmen und eine zusätzliche Provision für durch die Änderung entstehende Kosten zu erheben.

13. Versicherung
Sardinia Natour ist durch einen Versicherungsvertrag für zivilrechtliche Haftungen zugunsten des Reisenden für die Vergütung bei Schäden beim Versicherer europ assistance mit Policennummer 9341718 abgedeckt.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag unterliegt vollständig italienischem Recht, auch sollte er in seiner Gesamtheit oder teilweise im Ausland durchgeführt werden. Bei jeglichem Disput bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Vertrags, oder jeglichem Fall im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Leistung, ist der Gerichtshof am Wohnort jener Vertragspartei, die Verbraucher ist, zuständig; wo die Vertragspartei nicht Verbraucher ist, ist ausschließlich der Gerichtshof von Cagliari zuständig.
Obligatorische Mitteilung unter Art. 16 des Gesetzes 269/98: italienisches Recht bestraft Verbrechen im Zusammenhang mit Prostitution und Kinderpornographie mit Freiheitsstrafen, auch wenn diese im Ausland begangen wurden.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Auszug aus Art. 33 des Tourismusgesetzes, Begriffsdefinitionen:
a) „Reiseleistung“
1) die Beförderung von Personen; die Unterbringung, welche nicht wesensmäßiger Bestandteil der Beförderung von Personen und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, oder Aufenthalten im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen ist.
2) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Dekrets des Ministeriums für Infrastruktur und Transport vom 28. April 2008, veröffentlicht im Offiziellen Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 162 vom 12. Juli 2008, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß dem Gesetzesdekret vom 16. Januar 2013, Nr. 2;
3) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßigen Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Nummern 1), 2) oder 3) darstellt, und nicht eine Finanz- oder Versicherungsleistung ist;
b) „Zusätzliche Reiseleistung“: zusätzliche Dienste wie beispielsweise die Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen; die Nutzung von bezahlten Parkmöglichkeiten im Zusammenhang mit Bahnhöfen oder Flughäfen; kleinere Beförderungsleistungen im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einer touristischen Unterbringung und einer Reisestation mit anderen Mitteln; die Organisation von Unterhaltungs- und Sport-Aktivitäten; die Bereitstellung von Mahlzeiten, Getränken und Reinigungsdiensten im Rahmen der Unterbringung; die Nutzung von Fahrrädern, Skis und anderer Ausrüstung der touristischen Unterbringung oder der Zugang zu Einrichtungen vor Ort wie Schwimmbecken, Strände, Fitnessstudios, Saunas, Wellnesszentren oder Thermalbädern, inklusive für Kunden der Unterbringung; jeder andere typische Zusatzdienst gemäß lokaler Praktik;
c) „Pauschalreise“: eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, falls mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden;
2) diese Leistungen, auch wenn in separaten Verträgen mit einzelnen Anbietern von Reiseleistungen, werden:
2.1) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden;
2.2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden;
2.3) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden;
2.4) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder von einzelnen Unternehmern über verbundene elektronische Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird;
d) „Pauschalreisevertrag“: ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, die Gesamtheit der Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
e) „Beginn der Pauschalreise“: der Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;
f) „verbundene Reiseleistungen“: mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, die zu dem Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer eines der Folgenden vermittelt:
1) anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden;
2) in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern dieser Erwerb innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgt;
g) „Reisender“: jede Person, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitel einen Vertrag schließen möchte, einen Vertrag abschließt, oder zum Reisen befugt ist;
h) „Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, öffentlich oder privat, die, im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit, in den vom vorliegenden Kapitel erfassten Verträgen tätig wird, auch durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen, im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften;
i) „Reiseveranstalter“: ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Buchstabe c) Ziffer 2.4) an einen anderen Unternehmer übermittelt;
l) „Reisevermittler“: ein anderer Unternehmer als der Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;
m) „Niederlassung“: eine Niederlassung im Sinne des Artikels 8, Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets Nr. 59 vom 26. März 2010;
n) „dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
o) „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“: eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
p) „Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
q) „Minderjähriger“: eine Person unter achtzehn Jahren;
r) „Vertriebsstelle“: alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;
s) „Rückführung“: die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
2. Keine Pauschalreise ist eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen eine oder mehrere Reiseleistungen im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a), Ziffern 1), 2) oder 3) mit einer oder mehreren Reiseleistungen im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a), Ziffer 4) kombiniert wird, wenn die letztgenannten Leistungen nicht einen Anteil am Wert der Kombination von 25 Prozent oder mehr ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden, oder ein wesentliches Merkmal ausmachen, oder erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a), Ziffern 1), 2) oder 3) ausgewählt und erworben werden.
3. Die separate Inrechnungstellung von Bestandteilen einer einzigen Pauschalreise wie in Absatz 1, Buchstabe b) definiert entbindet den Reiseveranstalter oder Reisevermittler nicht von den Pflichten, die ihm aus diesem Kapitel obliegen.
4. Der Erwerb einer der Arten von Reiseleistungen wie in Absatz 1, Buchstabe a), Ziffer 1), 2) oder 3) definiert zusammen mit einer oder mehreren Reiseleistungen wie in Absatz 1, Buchstabe a), Ziffer 4) definiert stellt nicht eine verbundene Reiseleistung dar, wenn die letztgenannten Leistungen nicht einen wesentlichen Anteil von 25 Prozent oder mehr am gesamten Wert der Leistungen darstellt, und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden, oder anderweitig ein wesentliches Merkmal ausmachen.

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags
Art. 34 (Vorvertragliche Informationen).
1. Vor dem Abschluss eines Pauschalreisevertrags oder eines entsprechenden Vertragsangebots muss der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch der Reisevermittler die jeweiligen Standardinformationen durch das zutreffende Formblatt gemäß Anhang A Teil I oder II dem Reisenden bereitstellen, und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind, über Folgendes informieren:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, einschließlich:
1) Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;
2) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;
3) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;
4) bereitgestellte Mahlzeiten;
5) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;
6) Reiseleistungen, die für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht werden und wenn dies der Fall ist, die ungefähre Gruppengröße;
7) die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden;
8) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;
b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, einschließlich der etwaigen Kosten der Verwaltung oder der Führung der Akten, oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;
e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 41, Absatz 5, Buchstabe a) vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;
f) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;
g) Angaben darüber, dass der Reisende vom Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 41, Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, zurücktreten kann;
h) Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod;
i) die Daten der Versicherungsdeckung gemäß Artikel 47, Absatz 1, 2 und 3.
2. Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch im Sinne von Artikel 33, Absatz 1, Buchstabe d) abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, von dem Reisevermittler, die Standardinformationen gemäß Anhang A, Teil II des vorliegenden Dekrets und die gemäß Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen.
3. Hinsichtlich von bei einzelnen Unternehmern erworbenen Pauschalreisen gewährleisten der Reiseveranstalter und der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dass jeder von ihnen die Angaben gemäß Artikel 33, Absatz 1, Buchstabe c), Ziffer 2.4) — soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen — bereitstellt, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden wird. Der Reiseveranstalter stellt darüber hinaus gleichzeitig die Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang A, Teil III dieses Gesetzes zur Verfügung.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind klar und präzise mitzuteilen, und werden sie schriftlich mitgeteilt, so müssen sie lesbar sein.

Art. 35 (Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrags).
1. Die dem Reisenden gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstaben a), c), d), e) und g) bereitgestellten Informationen sind integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags und dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
2. Der Reiseveranstalter und, der Reisevermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mit.
3. Haben der Reiseveranstalter und, der Reisevermittler die Vorschriften über die Informationen über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nach Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Pauschalreisevertrags eingehalten, so trägt der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht.

Art. 36 (Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen).
1. Pauschalreiseverträge sind in einfacher und klarer Sprache abzufassen und müssen, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sein.
2. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. unverzüglich danach stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
3. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.
4. Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 45, Absatz 1, Buchstabe h) des Gesetzesdekrets Nr. 206 vom 6. September 2005 wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
5. Der Pauschalreisevertrag oder die Bestätigung des Vertrags gibt den gesamten Inhalt der Vereinbarung wieder, einschließlich aller in Artikel 34, Absatz 1 genannten Informationen sowie die folgenden Angaben:
a) besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;
b) den Hinweis, dass der Reiseveranstalter gemäß Artikel 42 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich ist und gemäß Artikel 45 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
c) den Namen der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und ihre Kontaktdaten einschließlich der geografischen Anschrift;
d) Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an die bzw. den sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch und effizient zu kommunizieren, um von ihm Unterstützung zu verlangen, oder um sich wegen während der Durchführung der Pauschalreise bemerkter Vertragswidrigkeit einer Leistung zu beschweren;
e) die Information, dass der Reisende jegliche Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise bemerkt, im Einklang mit Artikel 42, Absatz 2 ohne Verzug mitteilen muss;
f) bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags, der die Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
g) Informationen zu bestehenden Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (AS) gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005, und gegebenenfalls zu der AS-Stelle, der der Unternehmer unterliegt, und zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013);
h) Informationen zu dem Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Artikel 38 auf einen anderen Reisenden zu übertragen.
6. Hinsichtlich von bei separaten Unternehmern erworbenen Pauschalreisen im Sinne des Artikels 33, Absatz 1, Buchstabe b), Ziffer 2.4) unterrichtet der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt und stellt ihm die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich gemäß Absatz 5 auf einem dauerhaften Datenträger.
7. Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen sind klar und präzise mitzuteilen.
8. Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und den Fristen für das Check-in sowie zu den Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten.

Art. 37 (Beweislast und Verbot der irreführenden Informierung).
1. Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
2. Es ist trotzdem verboten, irreführend über die Einzelheiten der angebotenen Leistung, über den Preis, sowie über andere Merkmale des Vertrages zu informieren, ungeachtet der Weise, in welcher solche Informationen dem Reisenden mitgeteilt werden.

Art. 50, 51, und 51bis des Tourismusgesetzes, zur Haftung des Reisevermittlers:
Art. 50 1. Der Reisevermittler haftet für die Umsetzung des Auftrags, der ihm der Reisende durch den Reisemediationsvertrag erteilt, unabhängig davon, ob die Ausführung vom Reisevermittler selbst, von seinen Hilfskräften oder beauftragten Personen in der Ausübung ihrer Funktion, oder von Dritten, dessen Leistungen er sich bedient, zu erbringen sind, wobei die Erfüllung der angenommenen Pflichten mit gebührender Berücksichtigung der für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendigen Sorgfalt bewertet werden muss.
Art. 51 1. Der Unternehmer haftet für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die diesem Unternehmer zuzurechnen sind, haftet, und in dem Fall, dass er sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht.
2. Der Unternehmer haftet nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden.
Art. 51-bis 1. Der Reisevermittler gilt als Reiseveranstalter wenn er mit Hinblick auf einen Pauschalreisevertrag es versäumt, dem Reisenden gemäß Artikel 34 die relevanten Standardinformationen durch das Formblatt gemäß Anhang A, Teil II oder Teil III des vorliegenden Gesetzes und den Firmennamen, die geografische Anschrift, die telefonischen Details und die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters zu übermitteln, oder wenn er es versäumt, den Reisenden zu informieren, dass er in der Kapazität des Reisevermittlers handelt.

Art. 42 des Tourismus-Gesetzes, über die Haftung des Reisevermittlers für die fehlerhafte Erbringung der Pauschalreise und für den Ausfall der Erbringung im Zuge der Pauschalreise
1. Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter selbst, von seinen Hilfskräften oder beauftragten Personen in der Ausübung ihrer Funktion, oder von Dritten, dessen Leistungen er sich bedient, oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind, gemäß Artikel 1228 des Zivilgesetzes.
2. Der Reisende teilt dem Veranstalter, direkt oder durch den Reisevermittler, jede während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkte Vertragswidrigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mit.
3. Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßig aufwendig. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel nicht ab, so gilt Artikel 43.
4. Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 3 innerhalb einer vom Reisenden mit Hinblick auf die Dauer und Merkmale der Pauschalreise durch Beanstandung gemäß Absatz 2 festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann dies der Reisende selbst tun und die Rückzahlung der notwendigen, angemessenen, erforderlichen Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.
5. Hat eine Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen und hat der Reiseveranstalter es versäumt, innerhalb einer vom Reisenden durch Beanstandung gemäß Absatz 2 gesetzten, mit Hinblick auf die Dauer und Merkmale der Pauschalreise angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gemäß Artikel 43 eine Preisminderung verlangen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen. Tritt der Reisende gemäß Artikel 1455 des Zivilgesetzes vom Pauschalreisevertrag zurück, und ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter außerdem für die Rückbeförderung ohne ungerechtfertigten Verzug des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
6. Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden nicht möglich, so übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie zu der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem, oder für einen längeren, gegebenenfalls von den Vorschriften der Europäischen Union über Passagierrechte für das betreffende Beförderungsmittel vorgesehenen Zeitraum.
7.  Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 6 gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2, Absatz 1, Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter mindestens achtundvierzig Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der Haftung nach Absatz 7 kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der Beförderer nach geltendem Recht der Europäischen Union nicht auf solche Umstände berufen kann.
8. Kann aufgrund nicht dem Reiseveranstalter zuschreibbarer Umstände ein erheblicher Teil der Reiseleistungen, in Wert oder Qualität, nicht dem Pauschalreisevertrag gemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den Reisenden angemessene andere, Vorkehrungen zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; dies gilt auch dann, wenn der Reisende nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen eine Pauschalreise von geringerer Qualität als die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Leistung zur Folge, so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung.
9. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist.
10. Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen gemäß Absatz 8 ab, so hat der Reisende Anspruch auf Preisminderung. Bei vertragswidriger Pflichtverletzung gemäß Absatz 8 ist Absatz 5 anzuwenden.
11. Ist die in dem Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund nicht dem Reiseveranstalter zuschreibbarer Umstände nicht möglich, sind Absätze 6 und 7 anzuwenden.